Kann ich mit einem B1/B2-Visum ein Unternehmen betreiben? - EB5Investors.com

Wie kann ich als Inhaber eines B1/B2-Visums ein Unternehmen betreiben, während ich auf mein EB-5-Visum warte?

Ich bin über 50 Jahre alt und habe die indische Staatsangehörigkeit. Ich bin Absolvent einer US-Universität und besuche die USA seit über 4 Jahren vier- bis fünfmal im Jahr geschäftlich (B5/B1-Visum).

Ich habe kürzlich in ein EB-5-Projekt investiert und glaube, dass die Wartezeit 16 bis 24 Monate beträgt. In der Zwischenzeit plane ich die Gründung eines Unternehmens in den USA und würde gerne wissen, ob ich selbst ein Unternehmen besitzen und betreiben kann.

Auf Grundlage meiner eigenen Recherchen scheint es, dass ich, bis mein I-526-Antrag durchgeht (und ich zumindest eine vorläufige Green Card erhalte), über einen qualifizierten Anwalt oder eine Sekretärin in den USA vorgehen muss. Ist dies legal und sicher, ohne meine Investition in das bestehende EB-5-Projekt zu gefährden?

Für jede Anleitung sind wir sehr dankbar.

Antworten

Reza Rahbaran

Reza Rahbaran

EB-5 Einwanderungsanwälte
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Ihr Besuchervisum berechtigt Sie nicht zur Arbeit in den Vereinigten Staaten. Sie können jedoch ein Unternehmer sein und einen Manager mit der Leitung Ihres Unternehmens beauftragen.

Shahzad Q Qadri

Shahzad Q Qadri

Schaffung regionaler EB-5-Zentren
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Dein Verständnis ist korrekt. Sie können nicht mitarbeiten oder sich aktiv an der Führung des Unternehmens auf einem B-1/B-2 beteiligen. Das ähnelt einer Arbeit in den Vereinigten Staaten und stellt einen Verstoß gegen das Visum dar. Sie können durchaus einen Vermittler beauftragen oder arbeitsfähige Mitarbeiter einstellen. Eine andere Möglichkeit könnte darin bestehen, zu versuchen, ein L-1-Visum zu erhalten, bis die Genehmigung Ihres EB-5 vorliegt.

Fredrick W. Voigtmann

Fredrick W. Voigtmann

EB-5 Einwanderungsanwälte
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Auf einer B-1/B-2, die nur für vorübergehende Besuche aus geschäftlichen oder privaten Gründen gedacht ist, kann man hier nicht wirklich ein Unternehmen gründen. Auch wenn Sie in der Lage sein könnten, das Unternehmen zu gründen, keine Dienstleistungen zu erbringen/keine Beschäftigung zu erbringen und keine Vergütung zu erhalten, sodass Sie eine unerlaubte Beschäftigung eingehen würden (Sie wären lediglich ein passiver Investor), scheint dies bei Ihrer Absicht nicht der Fall zu sein vorübergehend/kein Einwanderer sein. Es ist besser, zu warten, bis Sie einen Einwanderungsstatus, also eine Green Card, haben, der Ihren tatsächlichen Absichten entspricht.

Jeffrey E. Campion

Jeffrey E. Campion

Schaffung regionaler EB-5-Zentren
Beantwortet am

Sie können in den USA kein Unternehmen besitzen und betreiben, es sei denn, Sie verfügen über ein Visum, das Ihnen den Betrieb erlaubt. Davon abgesehen könnten Sie Eigentümer eines Unternehmens sein und einen Betreiber beauftragen. Sie könnten mit Ihrem B-1 zu Geschäftstreffen und organisatorischen Fragen reisen und die Bedienung dem von Ihnen beauftragten Operator überlassen.

Philip H. Teplen

Philip H. Teplen

EB-5 Einwanderungsanwälte
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Ihre Frage hat viele Optionen und variiert je nach Ihren aktuellen Geschäftszielen und Ihrem Geschäftsstatus in Indien. Ich schlage vor, dass Sie mich für eine persönliche Beratung anrufen.

Sal Picataggio

Salvatore Picataggio

EB-5 Einwanderungsanwälte
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Das Problem, mit dem Sie hier konfrontiert sind, ist eine doppelte Absicht. Wenn Sie bereits mit einem Nichteinwanderungsvisum (B) hier sind, müssen Sie Ihre Absicht gezeigt haben, die USA am Ende des zulässigen Aufenthaltszeitraums zu verlassen. Wenn Sie während dieser Zeit ein Einwanderungsvisum (EB-5) beantragen möchten, widerspricht dies Ihrer Ausreiseabsicht und könnte zu Problemen führen. Andersherum betrachtet: Wenn Sie das Einwanderungsvisum (EB-5) beantragen, können Sie nicht die Absicht nachweisen, die USA für ein neues B-Visum zu verlassen. Glücklicherweise sollte es keine Probleme mit der anhängigen I-526 geben, wenn jemand in den USA das Unternehmen betreibt, in das Sie investieren. Es ist jedoch am besten, einen qualifizierten US-Einwanderungsberater mit EB-5-Erfahrung (wie unsere Anwaltskanzlei) zu beauftragen, der Sie unterstützt und vertritt.

Ed Beshara

Ed Beshara

EB-5 Einwanderungsanwälte
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Während des I-526-Prozesses können Sie mit dem B1-B2-Status nicht in den USA leben und arbeiten. Mit dem B1/B2-Status können Sie die USA besuchen, um Geschäftsvereinbarungen abzuschließen und Sehenswürdigkeiten zu besuchen. Auch während des I-526-Prozesses erhalten Sie keine vorübergehende Green Card. Die Genehmigung der I-526-Petition bildet die Grundlage dafür, dass der Investor beim US-Konsulat eine bedingte dauerhafte Aufenthaltserlaubnis beantragen kann. Sobald Sie die bedingte dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben, können Sie erst zu diesem Zeitpunkt in den USA leben und ein Unternehmen betreiben

Lynne Feldman

Lynne Feldman

EB-5 Einwanderungsanwälte
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Wie Sie sicher wissen, dürfen Sie in Ihrem Unternehmen nicht mit einem B-1/B-2 arbeiten. Ich weiß nicht, ob Sie Anspruch auf L-1A oder E-2 haben, ohne weitere Einzelheiten zu kennen, aber dies wäre eine Möglichkeit, im Unternehmen zu arbeiten, während Sie auf EB-5 warten (sofern Sie Anspruch auf L-1A haben). Möglicherweise benötigen Sie kein EB-5 und können das EB-1-3 für Ihre Green Card verwenden. Andernfalls wäre es die beste Strategie, einen Manager einzustellen, bis Sie hier sein können. Wenn Sie eine Beratung zu Ihren Möglichkeiten wünschen, vereinbaren Sie bitte einen Termin. ation

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