Ich bin eingeladen, in drei Monaten auf einer Branchenkonferenz in Deutschland zu sprechen, aber die Bearbeitung meines EB-5-Antrags zur Statusanpassung ist noch nicht abgeschlossen. Wie kann ich reisen?
Antworten
Lynne Feldman
EB-5 EinwanderungsanwälteNormalerweise reisen Sie mit einer Vorabgenehmigung zur Wiedereinreise (Advance Parole). Haben Sie diese zusammen mit Ihrem I-485-Antrag beantragt? Alternativ können Sie reisen, wenn Sie einen H- oder L-Status besitzen und über ein entsprechendes Visum für die Wiedereinreise verfügen. Trifft keiner dieser Fälle zu, müssen Sie eine Notfall-Vorabgenehmigung zur Wiedereinreise beantragen. Wenn Sie ohne eine dieser Voraussetzungen ausreisen, gilt Ihr I-485-Antrag als zurückgezogen.
David S. Santee
EB-5 EinwanderungsanwälteDie meisten Antragsteller auf Statusanpassung müssen vor ihrer Ausreise aus den USA eine Vorabgenehmigung zur Wiedereinreise (Advance Parole) einholen. Die Ausreise ohne Vorabgenehmigung gilt als Aufgabe des Antrags auf Statusanpassung. Einige Antragsteller mit einem Visum mit doppelter Absicht (z. B. H-1B, L-1) können jedoch ohne Vorabgenehmigung ausreisen, ohne ihren Antrag auf Statusanpassung aufzugeben. Es ist wichtig, dass Sie dies vor Ihrer Ausreise aus den USA mit Ihrem Einwanderungsanwalt besprechen.
Julia Veremiyenko-Campos
EB-5 EinwanderungsanwälteSie können eine Vorabgenehmigung zur Wiedereinreise beantragen, die Ihnen während des laufenden Verfahrens zur Statusanpassung (AOS) internationale Reisen ermöglicht. Ich rate in der Regel davon ab, während des laufenden AOS-Verfahrens ins Ausland zu reisen, es sei denn, dies ist absolut notwendig.
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