Wie kann ich meine Gewinne aus dem E-2-Programm in EB-5 investieren? – EB5Investors.com

Wie kann ich meine Gewinne aus dem E-2-Programm in EB-5 investieren?

Wäre es möglich, mit meinen reinvestierten Gewinnen den Großteil der 800,000 US-Dollar zu decken, die für eine Investition in ein EB-5-Projekt über ein regionales Zentrum erforderlich sind?

Antworten

Robert D'Andrea

Robert D'Andrea

EB-5 Einwanderungsanwälte
Beantwortet am

Ja, Sie können Gewinne aus einem E-2-Visum für ein EB-5-Visum verwenden. Die Gewinne müssen vom Unternehmen erwirtschaftet und anschließend an Sie persönlich ausgezahlt werden. Der Geldfluss vom Unternehmen über Sie zum EB-5-Projekt muss lückenlos nachvollziehbar sein. Reinvestierte Gewinne zählen nach der Auszahlung. Sie können Eigenmittel, zukünftige Gewinne oder einen Privatkredit verwenden. Das E-2-Unternehmen darf nicht direkt investieren. Bei ordnungsgemäßer Dokumentation ist die Verwendung für ein EB-5-Visum uneingeschränkt zulässig.

Renata Duarte

EB-5 Einwanderungsanwälte
Beantwortet am

Ja, Sie können Gewinne aus Ihrem E‑2-Unternehmen für EB‑5 verwenden, und diese Gewinne können durchaus den größten Teil oder sogar die gesamten 800,000 US-Dollar ausmachen, sofern sie bereits erwirtschaftet, rechtmäßig erzielt und klar dokumentiert sind.

Richard A. Gump, Jr

Richard A. Gump, Jr

EB-5 Einwanderungsanwälte
Beantwortet am

Entscheidend ist, ob Sie die investierten Gelder persönlich besitzen und kontrollieren. Anders als beim E-2-Visum können Sie einbehaltene Gewinne nicht als Teil der Investition anrechnen. Sämtliche Gewinne Ihres Unternehmens müssen als Gewinn oder Dividende entnommen, auf Ihr persönliches Konto eingezahlt und anschließend reinvestiert werden. Ja, es können steuerliche Folgen entstehen. Daher sollten Sie Ihren Steuerberater/Anwalt für Einwanderungsrecht bitten, sich mit Ihrem Anwalt für Einwanderungsrecht abzustimmen, um sicherzustellen, dass die Investition aus Geldern erfolgt, die Ihnen persönlich gehören und über die Sie persönlich verfügen (und nicht Ihrem Unternehmen).

Bernard P Wolfsdorf

Bernard P Wolfsdorf

EB-5 Einwanderungsanwälte
Beantwortet am

Nur wenn Sie keine einbehaltenen Gewinne verwenden.

Fredrick W. Voigtmann

Fredrick W. Voigtmann

EB-5 Einwanderungsanwälte
Beantwortet am

Ja, reinvestierte Gewinne können für EB-5-Investitionszwecke verwendet werden.

Lynne Feldman

Lynne Feldman

EB-5 Einwanderungsanwälte
Beantwortet am

Ja, vorausgesetzt, Sie haben die Gewinne der Unternehmen als Einkommen entnommen. Bei Interesse können wir uns gerne weiter austauschen.

Sal Picataggio

Salvatore Picataggio

EB-5 Einwanderungsanwälte
Beantwortet am

EB-5-Investitionsfonds müssen sich im Besitz und unter der Kontrolle des Investors befinden. Die Bestimmungen und Richtlinien enthalten zahlreiche Formulierungen wie „sein eigenes Kapital“, daher ist eine sorgfältige Planung mit einem Einwanderungsanwalt unerlässlich, um den Übergang von E2 zu EB-5 erfolgreich zu gestalten.

Robert P. Gaffney

Robert P. Gaffney

EB-5 Einwanderungsanwälte
Beantwortet am

Zunächst müssen Sie von einem kompetenten Anwalt bestätigen lassen, dass die Herkunft der Mittel für Ihr E-2-Unternehmen gemäß den EB-5-Richtlinien dokumentiert werden kann. Die Anforderungen an die Herkunft der Mittel für EB-5-Investitionen sind in der Regel strenger als jene, die bei der Bearbeitung von E-2-Anträgen gelten.
Ich gehe davon aus, dass Sie die Gewinne Ihres E-2-Unternehmens als persönliches Einkommen versteuern und alle anfallenden staatlichen und bundesstaatlichen Einkommensteuern darauf entrichten müssen. Im Unternehmen verbleibende Gelder bleiben Unternehmensvermögen und gelten nicht als EB-5-Kapital.

Stephen Berman

Stephen Berman

EB-5 Einwanderungsanwälte
Beantwortet am

Ich sehe keinen Grund, warum nicht.

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