Kann ich von einem L-1-Visum auf ein EB-5-Visum umsteigen? - EB5Investors.com

Kann ich von einem L-1-Visum auf ein EB-5-Visum umsteigen?

Wenn ich ein L-1-Visum beantrage, um in den Vereinigten Staaten zu arbeiten und dort ein Unternehmen zu gründen, könnte ich dann mit dem neu gegründeten Unternehmen ein EB-5-Visum beantragen?

Antworten

Reza Rahbaran

Reza Rahbaran

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Ja, Sie können ein EB-5-Visum beantragen, wenn das neue Unternehmen alle EB-5-Anforderungen erfüllt. Bitte wenden Sie sich an einen erfahrenen EB-5-Anwalt, der Sie unterstützen kann.

Yin Lu

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Solange dieses Unternehmen die EB-5-Anforderungen erfüllt, wie etwa die Schaffung von Arbeitsplätzen, die legale Finanzierungsquelle usw., können Sie dieses Unternehmen nutzen, um Ihre Green Card in der EB-5-Kategorie zu beantragen.

Fredrick W. Voigtmann

Fredrick W. Voigtmann

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Ja; Unter der Annahme, dass sowohl das Unternehmen als auch die Investition die jeweiligen Anforderungen für L-1 und EB-5 erfüllen, würde dies funktionieren. Wenn Ihr L-1-Unternehmen länger als ein Jahr in den USA tätig ist, können Sie außerdem eine Green Card über die Kategorie „Multinationaler Manager/Führungskraft“ EB13 oder EB1C beantragen.

Ein Olusanjo Omoniyi

Ein Olusanjo Omoniyi

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Wenn Sie ein Unternehmen für EB-5-Zwecke gründen, muss es die Anforderungen von EB-5 erfüllen: 1. Die Investition muss zwischen 500 und 1 Million US-Dollar liegen, je nachdem, wo sich das Unternehmen befindet (ländlich oder städtisch); 2. Das Unternehmen muss innerhalb von 10 Jahren zur Beschäftigung von 2 US-amerikanischen Arbeitnehmern führen. 3. Nachweis, dass das Geld für das Unternehmen aus legitimen Quellen stammt. Wenn Sie weitere Hilfe und Informationen benötigen, können Sie sich gerne an unser Büro wenden.

Rachel Lew

Rachel Lew

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Um EB-5-Einwanderungsvorteile zu beantragen, heißt es in Titel 8 Code of Federal Regulations Abschnitt 204.6 (h), dass die Gründung eines neuen Handelsunternehmens aus (1) der Gründung eines ursprünglichen Unternehmens bestehen kann, das nach dem 29. November 1990 gegründet wurde zu einem bereits bestehenden Unternehmen; ODER (2) der Kauf eines bestehenden Unternehmens und gleichzeitige oder nachfolgende Umstrukturierung oder Reorganisation, so dass ein neues Handelsunternehmen entsteht; ODER (3) die Erweiterung eines bestehenden Unternehmens durch die Investition des erforderlichen Betrags, so dass sich aus der Kapitalinvestition eine wesentliche Änderung des Nettovermögens oder der Anzahl der Mitarbeiter ergibt. Eine wesentliche Änderung bedeutet eine 40-prozentige Erhöhung entweder des Nettovermögens oder der Anzahl der Mitarbeiter, sodass das neue Nettovermögen oder die Anzahl der Mitarbeiter mindestens 140 Prozent des Nettovermögens oder der Anzahl der Mitarbeiter vor der Expansion beträgt. L-1-Visa stehen Mitarbeitern eines internationalen Unternehmens mit Niederlassungen in den USA und im Ausland zur Verfügung. Das Visum ermöglicht es solchen ausländischen Arbeitnehmern, in das US-Büro des Unternehmens umzuziehen, nachdem sie in den letzten drei Jahren vor der Zulassung in den USA mindestens ein ununterbrochenes Jahr im Ausland für das Unternehmen gearbeitet haben. Die Arbeitgeber in den USA und außerhalb der USA müssen auf eine von vier Arten miteinander verbunden sein: Mutter- und Tochtergesellschaft; Niederlassung und Hauptsitz; Schwesterunternehmen im Besitz einer gemeinsamen Muttergesellschaft; oder „verbundene Unternehmen“, die im Besitz derselben Personen sind, zu etwa gleichen Prozentsätzen. Wenn Ihnen ein L-1A-Visum erteilt wird, sind Sie der Angestellte des US-Unternehmens und nicht der Eigentümer dieses Unternehmens. Um sich für die EB-5-Einwanderungsvorteile zu qualifizieren, müssen Sie persönlich in eines der oben genannten drei Wirtschaftsunternehmen investieren. Die Optionen (2) und (3) können funktionieren, wenn Sie das bestehende Unternehmen besitzen und betreiben möchten.

Mahsa Aliaskari

Mahsa Aliaskari

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Wenn es sich bei den in das neue Geschäft in den USA investierten Mitteln um Ihre persönlichen Mittel handelt, dann ist dies möglicherweise eine Option. Wenn Sie die Einzelheiten besprechen möchten, können Sie sich gerne an unser Büro wenden.

Olga Karasik

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Ja, wenn Ihre Investition in ein Unternehmen die Voraussetzungen für ein EB-5-Visum erfüllt (Investitionsbetrag, Schaffung von Arbeitsplätzen, Finanzierungsquelle usw.)

Joseph Best

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Ja... absolut, solange Sie sowohl die L1-Anforderungen als auch danach die EB-5-Anforderungen erfüllen und diese Anforderungen stark variieren. Es gibt möglicherweise eine bessere Möglichkeit, dies über ein anderes Nichteinwanderungsvisumprogramm zu tun, aber das hängt davon ab, aus welchem ​​Land Sie kommen. Die Probleme werden jedoch knifflig, da es sich bei der L1-Gesellschaft rechtlich um eine natürliche Person handelt, sodass die von dieser juristischen Person getätigten Investitionen nicht mit den von Ihnen – dem Einwandererinvestor – getätigten Investitionen identisch sind. Ich weiß, wie wir das machen könnten, aber es erfordert Planung. Für das EB 5-Programm müssen die investierten Mittel Ihr Vermögen sein... von dem die investierten Mittel dann gefährdet werden. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir helfen Ihnen gerne bei der Bewältigung dieses Problems. Mit sorgfältiger Planung ist viel möglich. Sie benötigen einen in den USA ansässigen und zugelassenen Einwanderungsanwalt.

BoBi Ahn

BoBi Ahn

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Ja, bei L-1 handelt es sich um einen Visumsstatus mit doppelter Absicht (d. h. obwohl es sich um einen Nichteinwanderungsstatus handelt, können Sie dennoch einen Einwanderungsantrag in den USA stellen oder dies beabsichtigen); Daher können Sie, während Sie sich im L-1-Status befinden, ein EB-5-Einwanderungs-Investorenvisum beantragen. Nebenbei bemerkt: Wenn Sie in den USA den Status L-1A (Führungskraft/Management) haben, erfolgt die Bearbeitung Ihres Status als ständiger Wohnsitz (Green Card) über die Kategorie EB-1 Priority Worker, was möglicherweise ein weniger belastender Prozess ist, wenn Ihr L -1 Unternehmen ist bereit, die Petition zu unterstützen. Denkanstöße. Viel Glück.

Ed Beshara

Ed Beshara

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Zunächst empfehle ich Ihnen dringend, die Dienste eines erfahrenen EB-5-Einwanderungsanwalts in Anspruch zu nehmen, der Sie durch diesen Prozess führt und alle Ihre Fragen sofort beantworten kann. Zweitens könnte das L1-US-Geschäft als neues Handelsunternehmen gegründet werden, das die Grundlage für eine EB-5-Direktinvestition bilden könnte. Bitte beachten Sie, dass Sie als Investor den erforderlichen EB-5-Investitionsbetrag aus Ihren persönlichen Mitteln persönlich in das neue Handelsunternehmen investieren müssen, bei dem es sich möglicherweise um das L1-Tochterunternehmen handelt. Unter bestimmten EB-5-konformen Infrastrukturen können Sie möglicherweise den EB-5-Prozess auf der Grundlage verfolgen, dass Sie Ihre persönlichen Mittel zunächst in L-1-Geschäfte in den USA investieren.

Martin J. Lawler

Martin J. Lawler

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Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsberatung, auf die Sie sich verlassen können, wenn Sie eine Investition tätigen und ein Visum beantragen, sondern um einige allgemeine Informationen. Jeder Fall muss analysiert und anhand aller Fakten konkret beraten werden.

Dies ist komplex, da Sie die Investition persönlich in das US-Unternehmen tätigen müssen. Wenn also das US-Unternehmen als Tochtergesellschaft des ausländischen Unternehmens gegründet wird, Sie dann ein L-1 erhalten und dann persönlich 500,000 US-Dollar in das Unternehmen einzahlen, ja, vorausgesetzt, die anderen Anforderungen sind erfüllt. In manchen Fällen wird das arbeitsplatzschaffende Unternehmen, wenn es sich um ein hundertprozentiges Unternehmen handelt, als ein einziges Unternehmen betrachtet. Auch wenn das US-Unternehmen als Muttergesellschaft gegründet wird und Sie persönlich Eigentümer der Muttergesellschaft sind, können Sie sich möglicherweise sowohl für ein L-1 als auch für ein EB-5 qualifizieren. Dies ist recht komplex und erfordert eine Analyse des Unternehmens und eine ausführliche Stellungnahme.

Jian X Kang

Jian X Kang

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Nein, Sie können nicht von L-1 auf EB-5 wechseln. Das L-1-Visum ist ein Visum für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer. Ein anderes Unternehmen muss mindestens 50 % Eigentümer des neu gegründeten US-Unternehmens sein. Aber EB-5 richtet sich an Einzelinvestoren/Aktionäre, nicht an Unternehmensinvestoren/Aktionäre. Wenn Sie Fragen oder Bedenken zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne an mich wenden.

Rebecca White

Rebecca White

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Sie können von einem L zu einem EB-5 wechseln, aber Sie müssen vorsichtig und strategisch vorgehen, um die Mittel und die Neugründung als echte Neuinvestition darzustellen. Es wäre wahrscheinlich viel sinnvoller, vom L-Visum über die EB1-Kategorie zu wechseln. Das ist in der Regel schneller und kostengünstiger bei den Honoraren.

Edward Litwin

Edward Litwin

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Die Antwort ist, dass Ihnen ein solcher Übergang wahrscheinlich gelingen wird. Die bessere Antwort lautet jedoch: „Es kommt darauf an.“ Es hängt von Ihrer Investition ab, es hängt davon ab, die richtige Anzahl von Personen einzustellen, es hängt von Ihren Unterlagen usw. ab. Um eine bessere Vorstellung zu bekommen, sollten Sie sich an einen Einwanderungsanwalt wenden, der Ihre Pläne ausführlicher besprechen kann.

Salvatore Picataggio

Salvatore Picataggio

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Es könnte möglich sein, vorausgesetzt, Sie können nachweisen, dass eine Investition von 500,000 US-Dollar (oder 1 Million US-Dollar) die erforderliche Anzahl von Arbeitsplätzen schafft (was auf der Geschichte des bestehenden Unternehmens basieren würde).

Shahzad Q Qadri

Shahzad Q Qadri

RC-Ersteller
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Die einfache Antwort lautet „Ja“. Sie müssen jedoch nachweisen, dass es sich bei den Geldern um Ihre persönlichen Gelder handelte, und zusätzlich zu den anderen Anforderungen wie den 10 Jobs auch die Herkunft angeben.

Kripa Upadhyay

Kripa Upadhyay

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Nicht einfach, nein! Der EB-5 erfordert eine Investition von entweder 500,000 oder 1,000,000 US-Dollar; Daher können Sie mit Ihrem L in die USA einreisen und hier Ihr Unternehmen gründen. Sie müssten dann mindestens 1,000,000 US-Dollar als Direktinvestition in das Unternehmen investieren, um sich für den EB-5 zu bewerben. Es gibt keine Möglichkeit, einen L in einen EB-5 umzuwandeln, daher müssten Sie den Vorgang für den L abschließen und später den Vorgang für den EB-5 separat abschließen.

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