Kann eine EB-5-Investition in eine 501(c)3-Non-Profit-Organisation getätigt werden? - EB5Investors.com

Kann eine EB-5-Investition in eine 501(c)3-Non-Profit-Organisation getätigt werden?

Kann eine EB-5-Investition in eine 501(c)3-Non-Profit-Organisation getätigt werden?

Antworten

Clemens Turner

Clemens Turner

Wertpapieranwälte
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Die EB-5-Investition muss in ein gewerbliches Unternehmen erfolgen. Es ist unwahrscheinlich, dass eine gemeinnützige Organisation in Frage kommt, es gibt jedoch möglicherweise Möglichkeiten, diese Einschränkung zu umgehen. Sie sollten mit einem EB-5-Spezialisten über die Fakten und Umstände Ihrer speziellen Situation sprechen.

Kate Kalmykov

Kate Kalmykov

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Die Vorschriften verlangen, dass die Investition für EB-5-Zwecke in ein „gewinnorientiertes“ Unternehmen getätigt wird.

Lei Jiang

Lei Jiang

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Ja. Es gibt regionale Zentren, die gemeinnützigen Organisationen gehören.

Toni L. Castel

Toni L. Castel

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Nein. Eine EB-5-Investition muss in ein „kommerzielles Unternehmen“ getätigt werden, das (in 8 CFR 204.6(e)) als „gewinnorientiert“ definiert ist.

Susan Pilcher

Susan Pilcher

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Das arbeitsplatzschaffende Wirtschaftsunternehmen muss eine gewinnorientierte Wirtschaftseinheit sein. Bei sorgfältiger Strukturierung ist es für eine gemeinnützige Organisation möglich, ein erfolgreiches EB-5-Projekt zu entwickeln. Sie müssen jedoch eng mit einem erfahrenen EB-5-Berater zusammenarbeiten, um festzustellen, ob dies für Ihre Organisation machbar ist.

Steven Anapoell

Steven Anapoell

Wertpapieranwälte
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Muss eine gewinnorientierte Organisation sein.

Philip H. Teplen

Philip H. Teplen

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Absolut ja. Es geht nicht um Profit, sondern um Investitionen, Risiko und die Schaffung von Arbeitsplätzen.

Rebecca White

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Die EB-5-Vorschriften beziehen sich auf gewinnorientierte Wirtschaftsunternehmen. Möglicherweise gibt es eine Möglichkeit, die Investition so zu strukturieren, dass sie den Anforderungen entspricht, aber eine Investition gemäß 501(c)(3) ist auf den ersten Blick nicht qualifiziert.

Daniel A Zeft

Daniel A Zeft

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Nein, EB-5-Investitionen müssen in gewinnorientierte Unternehmen getätigt werden.

Margo Chernysheva

Margo Chernysheva

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Hier ist der rechtliche Wortlaut des Gesetzes mit hervorgehobenen Informationen, die Ihnen bei der Entscheidungsfindung helfen sollen: Alle EB-5-Investoren müssen in ein neues Handelsunternehmen investieren, bei dem es sich um ein Handelsunternehmen handelt: * nach dem 29. November 1990 gegründet oder * Gegründet am oder vor dem 29, das heißt: 1990. erworben und der bestehende Betrieb so umstrukturiert bzw. umgestaltet wird, dass ein neues Handelsunternehmen entsteht, oder 1. durch die Investition so erweitert, dass eine 2-prozentige Steigerung erfolgt Das Nettovermögen oder die Anzahl der Mitarbeiter entsteht. Unter kommerziellem Unternehmen versteht man jede gewinnorientierte Tätigkeit, die für die fortlaufende Durchführung rechtmäßiger Geschäfte gegründet wurde, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: * Einzelunternehmen * Personengesellschaften (ob mit beschränkter Haftung oder Personengesellschaft) * Holdinggesellschaft * Joint Venture * Körperschaft * Treuhandgesellschaft oder andere juristische Person, die sich in öffentlichem oder privatem Besitz befinden kann. Diese Definition umfasst ein kommerzielles Unternehmen, das aus einer Holdinggesellschaft und ihren hundertprozentigen Tochtergesellschaften besteht, vorausgesetzt, dass jede dieser Tochtergesellschaften eine gewinnorientierte Tätigkeit ausübt, die für die laufende Geschäftstätigkeit bestimmt ist eines rechtmäßigen Geschäfts. Hinweis: Diese Definition umfasst keine nichtkommerziellen Aktivitäten wie den Besitz und Betrieb eines Privathauses.

Rakesh Mehrotra

Rakesh Mehrotra

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Nein. Es kann nur in jedes neue Gewerbeunternehmen investiert werden. dh jedes gewinnorientierte rechtmäßige Unternehmen. Gemeinnützige Organisationen sind hiervon ausgenommen. Unter einem Handelsunternehmen versteht man jede gewinnorientierte Tätigkeit, die zur laufenden Durchführung rechtmäßiger Geschäfte gegründet wird, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Ein Einzelunternehmen; Partnerschaft (ob beschränkt oder allgemein); Holdinggesellschaft; Joint Venture; Konzern; Geschäftsvertrauen; oder eine andere Einrichtung, die sich in öffentlichem oder privatem Besitz befinden kann. Diese Definition umfasst ein Handelsunternehmen, das aus einer Holdinggesellschaft und ihren hundertprozentigen Tochtergesellschaften besteht, vorausgesetzt, dass jede dieser Tochtergesellschaften eine gewinnorientierte Tätigkeit ausübt, die der fortlaufenden Führung eines rechtmäßigen Geschäfts dient.

Yin Lu

Yin Lu

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Es kommt darauf an. Das Gesetz schreibt vor, dass alle EB-5-Investoren in ein neues Handelsunternehmen investieren müssen. Unter einem Handelsunternehmen versteht man jede gewinnorientierte Tätigkeit, die zur laufenden Ausübung rechtmäßiger Geschäfte gegründet wird. Im regionalen Zentrumskontext können EB-5-Mittel durch eine geeignete Struktur in einem neuen kommerziellen Unternehmen (z. B. einer gewinnorientierten LLP) gebündelt und dann an eine gemeinnützige Organisation ausgeliehen werden. Für direkte EB-5 gilt dieser Modus jedoch möglicherweise nicht, da die direkten Arbeitsplätze „im“ neuen Wirtschaftsunternehmen geschaffen werden müssen. Wenn ein Handelsunternehmen aus einer Holdinggesellschaft und ihren hundertprozentigen Tochtergesellschaften besteht, muss jede dieser Tochtergesellschaften einer gewinnorientierten Tätigkeit nachgehen.

Jinhee Wilde

Jinhee Wilde

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Das EB-5-Unternehmen sollte ein gewinnorientiertes Unternehmen sein, das mehr als 10 Vollzeit- und Festarbeitsplätze schafft.

James Stuber

James Stuber

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Nein. Die EB-5-Vorschriften sehen in 8 CFR 204.6(j) vor, dass einem Antrag auf Einstufung als ausländischer Unternehmer ein Nachweis beigefügt werden muss, dass der Ausländer rechtmäßig erworbenes Kapital in ein Unternehmen investiert hat oder aktiv dabei ist, rechtmäßig erworbenes Kapital zu investieren. neues Handelsunternehmen“. Die Vorschriften sehen in 8 CFR 204(e) vor, dass „kommerzielles Unternehmen“ „jede gewinnorientierte Tätigkeit bedeutet, die zur laufenden Durchführung rechtmäßiger Geschäfte gegründet wurde“. . . .“ [Hervorhebung gegeben.]

Alexander Lebedinski

Alexander Lebedinski

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Nein. Die Investition muss in ein kommerzielles Unternehmen erfolgen, das definiert ist als „jede gewinnorientierte Tätigkeit, die zur laufenden Durchführung rechtmäßiger Geschäfte gegründet wurde“ – 501(c)(3) ist nicht „gewinnorientiert“. ''Organisationen.

Julia Roussinova

Julia Roussinova

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EB-5-Investitionen müssen in ein neues Handelsunternehmen getätigt werden (mit bestimmten Ausnahmen für Investitionen in ein bereits bestehendes Unternehmen). Der Schlüsselbegriff hier ist „kommerziell“, d. h. jede gewinnorientierte Tätigkeit zur laufenden Durchführung rechtmäßiger Geschäfte. Der Begriff „neues Handelsunternehmen“ umfasst kein gemeinnütziges Unternehmen, wie etwa eine gemäß 501(c)(3) steuerbefreite Organisation. Es können jedoch bestimmte Arten von Unternehmen mit einem sozialen Zweck gegründet werden, die Investitionen in gewinnorientierte Aktivitäten ermöglichen würden, was möglicherweise EB-5-Investoren anziehen könnte. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren, wenn Sie weitere Fragen haben.

Mahsa Aliaskari

Mahsa Aliaskari

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Leider ist dies keine Option, da die Investition gemäß den geltenden Vorschriften in eine gewinnorientierte Organisation erfolgen muss.

Shahzad Q Qadri

Shahzad Q Qadri

RC-Ersteller
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Nein, leider muss es sich um eine „gewinnorientierte“ Organisation handeln.

Katie DT Sanders

Katie DT Sanders

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Nein, es muss ein kommerzielles, gewinnorientiertes Unternehmen sein.

Taher Kameli

Taher Kameli

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Die Investition muss gewinnbringend erfolgen. Daher sind viele Menschen der Meinung, dass gemeinnützige Organisationen möglicherweise nicht in der Lage sind, EB5-Investitionen zu erhalten.

Angeline Chen

Angeline Chen

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Nein, die Investition muss gewinnbringend sein.

Fredrick W. Voigtmann

Fredrick W. Voigtmann

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Nein, das ist keine akzeptable EB-5-Investition.

Michael G. Homeier

Michael G. Homeier

Wertpapieranwälte
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Nicht direkt. USCIS weist auf die gesetzliche Formulierung hin, dass eine akzeptable EB-5-Investition als Gegenleistung für die Erwartung eines Gewinns ein Risiko für die Mittel darstellen muss. Der Dienst ist der Ansicht, dass gemeinnützige Organisationen per Definition keinen Gewinn erwirtschaften und daher nicht unter die Satzung fallen. Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht wird dadurch die wahre Natur gemeinnütziger Organisationen missverstanden: Das heißt, sie sollen so viel Gewinn wie möglich erwirtschaften, dieser Gewinn ist jedoch auf einen wohltätigen oder ähnlichen Zweck ausgerichtet und nicht an die geschäftsführenden Personen ausgezahlt das Geschäft. Beispielsweise versucht die gemeinnützige American Cancer Society, so viel Geld wie möglich zu sammeln, um die Erforschung von Krebsbehandlungen zu finanzieren. Allerdings darf das Management von ACS rechtmäßig keinen dieser Gewinne erhalten (über Gehälter und entsprechende Vergütungen für Mitarbeiterleistungen hinaus). und andere Ausgaben). Sobald USCIS versteht, dass ein gemeinnütziges Unternehmen, in das ein EB-5-Investor investieren möchte, die gleiche Gewinnmotivation hat wie ein privates, gewinnorientiertes Unternehmen (sie unterscheiden sich hauptsächlich darin, an wen der Gewinn ausgezahlt wird), kann dies der Fall sein gut sanktionieren EB-5-Investitionen in gemeinnützige Organisationen. Da der Dienst jedoch noch nicht verfügbar ist, sind solche direkt getätigten Investitionen derzeit unzulässig. Im Gegensatz dazu kann es selbst nach der heutigen Betriebslogik möglich sein, dass ein gewinnorientiertes Unternehmen von einer gemeinnützigen Organisation als Tochtergesellschaft gegründet wird und dass eine EB-5-Investition in die gewinnorientierte Tochtergesellschaft akzeptabel wäre USCIS. Es ist nicht ohne weiteres bekannt, ob der USCIS diese Struktur jemals vorgeschlagen wurde und wie ihre Entscheidung ausfiel. Ist dies nicht der Fall, zögern Unternehmen möglicherweise, dies dem Dienst vorzuschlagen, da dieser ausdrücklich die oben erwähnte Ablehnung von gemeinnützigen Organisationen vertritt.

Christopher Jaensch

Christopher Jaensch

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Nein, eine EB-5-Investition kann nicht in eine 501(c)3-Non-Profit-Organisation getätigt werden.

Stephen Berman

Stephen Berman

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Ich habe nichts gesehen, was darauf hindeutet, dass es sich um ein Problem handelt.

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