Die Trump-Regierung kündigte ein neues Einreiseverbot an , das am 9. Juni in Kraft treten soll.
Das Verbot schränkt die Ausstellung von Einwanderungs- und Nichteinwanderungsvisa für Ausländer aus zwölf Ländern vollständig ein, in denen unzureichende Überprüfungsverfahren und ein hohes Sicherheitsrisiko festgestellt wurden: Afghanistan, Burma, Tschad, Republik Kongo, Äquatorialguinea, Eritrea, Haiti, Iran, Libyen, Somalia, Sudan und Jemen.
Außerdem wird die Erteilung von US-Nicht-Einwanderungsvisa an Staatsangehörige aus Burundi, Kuba, Laos, Sierra Leone, Togo, Turkmenistan und Venezuela teilweise eingeschränkt.
Das Verbot führt jedoch nicht zur Aufhebung von Visa, die vor dem 9. Juni ausgestellt wurden.
Welche Auswirkungen könnte das Reiseverbot auf EB-5-Visumantragsteller haben?
US-Einwanderungsexperten bewerteten die Auswirkungen des jüngsten Visumverbots auf ausländische Staatsangehörige aus betroffenen Ländern, die Visaanträge, darunter auch EB-5-Green Cards, gestellt hatten.
Laut Yiran Cheng, Kommunikationsleiter der American Immigrant Investor Alliance (AIIA), ist es unwahrscheinlich, dass das Reiseverbot Auswirkungen auf EB-5-Investoren haben wird. Allerdings „erwarten wir angesichts der Umstände eine verstärkte Kontrolle der EB-5-Anträge.“
Die auf EB-5-Visa spezialisierte Anwältin Dominique Pando Bucci von der Kanzlei Pando Bucci Law erklärte, dass dies die Einreichung oder Genehmigung von EB-5-Anträgen nicht verhindern werde. „Staatsangehörige der betroffenen Länder können sich weiterhin bewerben und sich ihren Platz auf der Warteliste sichern, dürfen aber erst in die Vereinigten Staaten einreisen, wenn das Einreiseverbot aufgehoben ist oder sie eine Ausnahmeregelung erhalten“, sagte sie.
Sie wies darauf hin, dass die Proklamation eine Ausnahmeregelung für nationale Interessen enthalte, die Einzelpersonen die Einreise erlaube, wenn ihre Reise einem nationalen Interesse der USA liege, ähnlich dem Einreiseverbot der ersten Trump-Regierung. „Während der Einreiseverbote unter Trump 1.0 konnten wir unter dieser Bestimmung erfolgreich vielen Geschäfts- und Investorenkunden die Einreise sichern.“
Pando Bucci kam zu dem Schluss, dass „EB-5-Investoren gute Argumente haben, sich zu qualifizieren, da ihre Investitionen Arbeitsplätze in den USA schaffen und das Wirtschaftswachstum ankurbeln, was dem Land eindeutig zugutekommt“, fügt Pando Bucci hinzu.
Was passiert mit US-Visuminhabern aus diesen Ländern, wenn sie die Frist verpasst haben?
Matthew Kolodziej , Senior Business Immigration Partner bei JLG Law Group, wies jedoch darauf hin, dass EB-5-Investoren aus den 12 Ländern, die dem vollständigen Einreiseverbot unterliegen, nach dem 9. Juni nicht mehr einreisen können.
Die Proklamation verbietet Personen außerhalb des Landes, die sich noch im Einwanderungsprozess befinden, die Einreise in die Vereinigten Staaten – insbesondere Personen mit anhängigen oder genehmigten I-526-Anträgen, die sich im Einwanderungsvisumverfahren beim National Visa Center (NVC) und den US-Konsulaten im Ausland befinden. Sie betrifft nicht Immigranten, die aufgrund eines anhängigen oder genehmigten I-526-Antrags eine Statusänderung planen und sich rechtmäßig in den Vereinigten Staaten aufhalten.
Er fügte hinzu: „Personen außerhalb der USA, die am 12. Juni 01 um 9:2025 Uhr ET kein gültiges Einwanderungs- oder Nichteinwanderungsvisum besitzen – einschließlich Personen mit genehmigten I-526-Anträgen oder anhängigen Einwanderungsvisaanträgen – wird die Einreise verweigert, es sei denn, sie haben Anspruch auf eine Ausnahmeregelung oder erhalten eine Ausnahme im nationalen Interesse. Antragsteller, die sich rechtmäßig in den USA aufhalten, können mit dem Verfahren fortfahren. Wir raten jedoch dringend von internationalen Reisen ab, selbst wenn sie über gültige vorläufige Einreisegenehmigungen verfügen, ohne vorherige Rücksprache mit einem Einwanderungsanwalt.“
Michael Piston von Piston & Carpenter stimmte ebenfalls zu, dass die Auswirkungen auf laufende und zukünftige EB-5-Anträge darin bestehen werden, „die Einreichung solcher Anträge durch Staatsangehörige derjenigen Länder, denen der Erhalt von Einwanderungsvisa untersagt ist, stark zu unterbinden, vorausgesetzt, sie befanden sich am 4. Juni 2025 außerhalb der USA und besaßen kein gültiges Visum.“
Auswirkungen des Einreiseverbots für US-Arbeitgeber
Mehrere Anwaltskanzleien für Einwanderungsrecht haben außerdem Erklärungen veröffentlicht, in denen sie potenziellen und aktuellen Antragstellern eines EB-5-Visums sowie Inhabern anderer US-Visa raten, vor der Ein- und Ausreise in das Land Rechtsberatung einzuholen.
In einer Mitteilung an ihre Kunden warnte WR Immigration davor, dass das Verbot „unmittelbare Herausforderungen für die globale Mobilität und die internen Einwanderungsteams mit sich bringt und sich auf die Talentförderung, grenzüberschreitende Einsätze und die Visaplanung auswirkt“.
Sie forderten außerdem, dass „die Teams die betroffenen Bevölkerungsgruppen rasch einschätzen, ihre Rekrutierungs- und Umzugsstrategien anpassen und klar mit den betroffenen Mitarbeitern kommunizieren sollten, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen und Störungen zu minimieren.“
Kolodziej sagt: „H-1B-Antragstellern aus Ländern, die dem vollständigen Einreiseverbot unterliegen, wird die Einreise verweigert, wenn sie sich außerhalb der USA befinden und zum Stichtag kein gültiges Nichteinwanderungsvisum besitzen – selbst wenn ihr Antrag genehmigt wird –, es sei denn, sie haben Anspruch auf eine Ausnahmeregelung oder eine Ausnahme im nationalen Interesse. Für andere Antragsteller arbeitsbezogener Einwanderungsvisa (z. B. EB-2, EB-3) gelten die gleichen Beschränkungen. Personen außerhalb der USA ohne gültiges Einwanderungsvisum wird die Einreise verweigert, es sei denn, sie haben Anspruch auf eine Ausnahmeregelung.“
Er fügt hinzu, dass H-1B-Antragsteller aus Ländern, die dem teilweisen Einreiseverbot unterliegen, nicht betroffen sind. Daher können Personen, die vor dem 9. Juni und danach mit einem beliebigen Visum in die USA einreisen möchten, weiterhin mit Visa der nicht im Verbot aufgeführten Kategorien (H, L oder O) einreisen, sofern sie anderweitig zugelassen sind.
Die Auswirkungen der Frist vom 9. Juni für EB-5
„Arbeitgeber, die regelmäßig Arbeitsvisa für Ausländer sponsern oder auf eine vielfältige, globale Belegschaft angewiesen sind, sollten sich künftig besonders über die Auswirkungen dieser Beschränkungen im Klaren sein und wissen, wie sie ihre internationale Belegschaft am besten unterstützen können“, sagte Klasko Immigration Law Partners.
Klasko sagte außerdem, dass die Frist vom 9. Juni den Betroffenen wertvolle Zeit zur Vorbereitung gebe. Jeder, der von dieser Proklamation betroffen ist und sich derzeit im Ausland aufhält, sollte umgehend seine Rückkehr in die Vereinigten Staaten planen. Die Rückreise sollte spätestens bis Sonntag, den 8. Juni 2025, geplant sein.
Inzwischen teilte die Anwaltskanzlei BAL ihren Mandanten in ihrem Blog mit, dass die neue Richtlinie Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten sein könnte.
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