Um eine „risikobehaftete“ Investition zu tätigen, die für ein EB-5-Visum infrage kommt, muss der Investor eine Barkapitalinvestition in ein neues Handelsunternehmen tätigen. Im Austausch für diese Barkapitaleinlage kann der Investor je nach EB-5-Projekt Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Kommanditist einer Kommanditgesellschaft werden. Jeder Investor muss dann die genaue Quelle seiner Barkapitalinvestition nachweisen. Eine Möglichkeit, wie ein EB-5-Investor seine Vermögenswerte nutzen kann, um die Barkapitalinvestition zu tätigen, besteht darin, einen Kredit aufzunehmen, der durch seine Vermögenswerte abgesichert ist. Während eine Hypothek auf eine Immobilie derzeit eine der häufigsten Finanzierungsquellen für EB-5-Antragsteller ist, lehnt USCIS I-526-Anträge, bei denen ein Kredit als Finanzierungsquelle angegeben wird, der nicht vollständig durch die Immobilie des Investors abgesichert ist, im Allgemeinen ab.
Der jüngste Trend bei der Rechtsprechung betrifft die Genehmigung der Hypothekenbank, den Erlös aus dem Hypothekendarlehen für Einwanderungszwecke zu verwenden. Insbesondere hat USCIS klargestellt, dass es prüfen wird, ob der Erlös aus dem Darlehen gemäß dem im Darlehensvertrag angegebenen Zweck verwendet wurde. Gemäß 8 CFR §204.6 muss der Investor nachweisen, dass er Kapital (z. B. Bargeld, Ausrüstung, andere materielle Vermögenswerte usw.) investiert hat, das durch Vermögenswerte des Antragstellers abgesichert ist. Dieses Kapital muss rechtmäßig erworben worden sein. Um die Rechtmäßigkeit der Mittelherkunft nachzuweisen, muss jeder EB-5-Antrag relevante Unterlagen enthalten, die die Kapitalherkunft identifizieren, wie z. B. ausländische Unternehmensregistrierungsunterlagen, Unternehmens- und/oder persönliche Steuererklärungen oder Nachweise im Zusammenhang mit dem Hypothekendarlehen.
Hypothekendarlehensverträge legen in der Regel den Zweck des Darlehens gemäß der Vereinbarung mit dem Kreditnehmer fest. USCIS kann eine Absichtserklärung zur Ablehnung senden oder weitere Nachweise anfordern, wenn der im Vertrag angegebene Zweck des Darlehens nicht die Verwendung des Erlöses für persönliche Zwecke oder insbesondere persönliche Investitionen oder Einwanderung ins Ausland abdeckt. Vor der Einreichung sollten Antragsteller erfahrene EB-5-Anwälte konsultieren, um sicherzustellen, dass sie über die erforderlichen Unterlagen verfügen, die ihrem I-526-Antrag beiliegen, um Probleme mit dem Zweck des Hypothekendarlehens zu vermeiden.
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