Anwälte stellen die Anwendung der Bundesverordnung zur EB-5-Finanzierungsquelle durch USCIS in Frage – EB5Investors.com

Anwälte stellen die Anwendung der Bundesverordnung zur EB-5-Finanzierungsquelle durch USCIS in Frage

Mitarbeiter von EB5Investors.com

Von Marta Lillo

Investoren in der EB-5-Visumprogramm Sie müssen Abschnitt 204.6 des Code of Federal Regulations (CFR) vollständig verstehen, eine wichtige Regelung unter den vielen Bundes- und Landesgesetzen, die das Programm regeln.

Dieser Abschnitt ist Teil eines Bundesgesetzes, das beschäftigungsbezogene Einwanderungsvisa überwacht, beispielsweise das EB-5-Investorenvisumprogramm. Diese Verordnung beschreibt die Anforderungen für Petitionen für Einwanderer zur Schaffung von Arbeitsplätzen, einschließlich EB-5-Investoren. Die Regel gilt für beide EB-5-Direktinvestoren und regionale Zentrumsinvestoren.

Diese Regel regelt jedoch auch die Teilnahme von Nicht-EB-5-Investoren und regionale Zentren (RC) im Kapitalstapel dieser Projekte. Bei den ersten handelt es sich um Personen, die keine Einwanderungsvorteile im Rahmen des Investorenvisumprogramms in Anspruch nehmen, sondern Kapital in ein Visum einzahlen EB-5-Projekt. Bei den zweiten handelt es sich um zugelassene Einrichtungen, die gemäß den Richtlinien des EB-5-Einwanderungsinvestorprogramms gegründet wurden und von der US-amerikanischen Staatsbürgerschafts- und Einwanderungsbehörde (USCIS) reguliert werden.

Beide spielen in Projekten eine entscheidende Rolle. Einzelne Nicht-EB-5-Investoren bündeln in der Regel Kapital in einem Projekt als Partner eines Antragstellers, wenn dieser beschließt, direkt statt über einen RC zu investieren. Mittlerweile spenden viele regionale Zentren Kapital für die Projekte, die sie für EB-5 sponsern.

Wie ihre EB-5-Kollegen können sie sich an einer EB-5-Investition beteiligen, sofern ihr Kapital rechtmäßig ist und aus einer identifizierten Quelle stammt.

In vielen Fällen leben diese Investoren bereits in den USA und bevorzugen es, stille Gesellschafter von Familienmitgliedern oder engen Bekannten zu sein, die sich bei EB-5 bewerben, oder sich für eine Beteiligung zu entscheiden, weil es sich um ein gutes Geschäft handelt. „Die Nicht-EB-5-Mittel gehen normalerweise an die JCE [Job Creating Entity], nicht an NCE [New Commercial Enterprise]“, sagt Josef Barnett, Partner bei WR Immigration.

Allerdings ist der Umfang und die Tiefe der Informationen, die diese Nicht-EB5-Investoren der USCIS zur Verfügung stellen müssen, umstritten.

Interpretation von Abschnitt 204.6 durch USCIS für direkte EB-5-Investitionen

Samuel Newbold von CSG Law erklärt, dass „USCIS in einigen direkten Fällen Stellung bezieht, nicht in allen.“ Sie haben diese Regel nicht in allen Urteilen konsequent angewendet, was gegen das Gesetz verstößt, aber sie tun es trotzdem; Es verstößt gegen das Verwaltungsverfahrensgesetz, wenn sie ein Gesetz oder eine Regel nicht in allen Urteilen einheitlich anwenden. Wir begannen, die 204.6(g)-Verordnung zu sehen, die USCIS auf Direktinvestitionen in SOEs (Single Operating Entities) oder eine Holdinggesellschaft mit hundertprozentigen Tochtergesellschaften anwendet. Und sie sagen, dass auch die Kapitalquelle, die nicht von einem EB-5-Investor stammt, nachweisen muss, dass sie aus einer rechtmäßigen Quelle stammt. Bei mehreren verschiedenen Einwanderungsanwälten, mit denen ich gesprochen habe, ist dieses Problem in ihren Fällen mit unterschiedlichem Erfolg zur Sprache gekommen.“

Newbold fügt hinzu, dass Nicht-EB-5-Investoren in vielen Fällen nur minimale Informationen wie einen Brief oder eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass ihr Kapital rechtmäßig war, oder Steuererklärungen vorlegen, „aber nie auf dem gleichen Niveau wie der EB-5-Direktinvestor, weil das einfach nicht praktikabel ist.“ im geschäftlichen Sinne.“

Dass USCIS für Nicht-EB-5-Investoren das gleiche Maß an Informationstiefe verlangt, wenn diese keine Green Card anstreben, ist ein „sehr problematisches Verhalten“, fügt Newbold hinzu.

„EB-5 sollte flexibel sein“, betont der Anwalt. „Es sollte dazu dienen, die Wirtschaftsentwicklung zu fördern und nicht einzuschränken. Warum sollten Sie also eine Regelung interpretieren wollen, die den Einsatz von EB-5 bei alltäglichen Transaktionen sehr erschwert? Die Satzung und die Vorschriften sahen schon immer vor, dass das Kapital von EB-5-Investoren mit Nicht-Five-Investitionskapital kombiniert wird und EB-5-Investoren die Kreditwürdigkeit dieses gesamten Kapitals erhalten.“

Er fügt hinzu, dass der EB-5-Investor bereits die gesetzlichen Bestimmungen des Programms erfüllt, wenn er seine Mittel in eine gewinnorientierte Einrichtung investiert, die die Landes- und Bundesgesetze erfüllt und die erforderlichen mindestens zehn Arbeitsplätze schafft, unabhängig davon, ob er sein Kapital mit Nicht-EB-Kapital kombiniert -5 Geld.

„Und doch ist die USCIS-Interpretation von 204.6(g) widersprüchlich. Aus rechtlicher Sicht ergibt das keinen Sinn. Aus politischer Sicht macht das keinen Sinn, und in der realen Welt macht es im Allgemeinen keinen Sinn“, argumentiert Newbold.

Anwalt für Wertpapier- und Prozessrecht Robert Kornisch erklärt, dass das Problem in Bezug auf 204.6(g) davon abhängt, ob es tatsächlich Nicht-EB-5-Investoren gibt, die sich wie EB-5-Investoren an den Projekten beteiligen. „Wenn ja, welche Offenlegungen sie gegebenenfalls verlangen, hängt von ihrem Status und den Angebotsausnahmen ab, auf die sie sich berufen, einschließlich institutioneller Ausnahmen. Solche Teilnehmer am Kapitalstack verfügen über wesentlich mehr Ressourcen, um eine Due-Diligence-Prüfung durchzuführen oder Projekte zu bewerten, als der „Gartenvarietäts“-EB-5-Investor. Dennoch führen andere Teilnehmer am Kapitalstapel möglicherweise einfach reine Darlehenstransaktionen ohne Eigenkapitalkomponente durch. Bei Transaktionen dieser Größenordnung sind aufgrund der Sitten und Gepflogenheiten wahrscheinlich bereits ausreichende Risikoangaben enthalten.“

Laut Cornish ist jedoch unklar, welche Offenlegung für einen echten EB-5-Kreditgeber im Rahmen der Verordnung ausreichend ist. „Ob solche Offenlegungen für einen echten Kreditgeber gemäß 204.6(g) angemessen sind, bleibt abzuwarten. Selbst wenn die Offenlegung nicht der Wahrheit entspricht, welchen Rechtsbehelf hat ein Investor bei einem Verstoß gegen 204.6(g), vorausgesetzt, dass der mutmaßliche Verstoß eine unmittelbare Ursache für einen finanziellen Schaden darstellt“, fragt er.

Unterdessen warnt Barnett, dass dieser Ansatz Einzelpersonen davon abhalten könnte, direkte EB-5-Investitionen zu tätigen. „Viele Leute, die an einer Partnerschaft mit einem direkten EB-5-Investor interessiert sein könnten, tun dies nicht. Wer soll diesen Weg gehen, wer möchte der Bundesregierung all diese Finanzinformationen geben? Dies ist etwas, was USCIS in den letzten Jahren für direkte Fälle zur Sprache gebracht hat.“

Diese Auslegung der Verordnung hätte auch Auswirkungen auf RC-Investitionen in EB-5-Projekte. „204.6(g) gilt sowohl für RC- als auch für direkte Fälle. Je nachdem, wie sie strukturiert sind, hat es das Potenzial, sich auf RC-geförderte Projekte auszuwirken“, fügt Newbold hinzu.

Laut Barnett verlangt USCIS von RC-Investoren nicht, die rechtmäßige Quelle des von anderen RC-Investoren investierten Kapitals nachzuweisen.

Wie EB-5-Investoren ihre potenziellen Geschäftspartner vorbereiten sollten

Barnett warnt davor, dass direkte EB-5-Investoren „in der Anfangsphase der Erstellung eines Geschäftsplans mit potenziellen Geschäftspartnern über diese Anforderung sprechen sollten, um sicherzustellen, dass sie bereit und in der Lage sind, einige Dokumente im Zusammenhang mit der Quelle von Nicht-EB-5-Kapital bereitzustellen.“ im NCE.“

Der Anwalt rät, proaktiv vorzugehen, anstatt auf eine Beweisanfrage (Request for Evidence, RFE) zu warten, um „herauszufinden, dass ein Geschäftspartner nicht bereit oder nicht in der Lage ist, innerhalb kurzer Zeit zu antworten“.

Diese Auslegung durch die USCIS kann Auswirkungen auf bestimmte Petitionen haben, jedoch nicht auf alle. Phil Cohen, Verfasser von Geschäftsplänen und Präsident von Strategic Element, erklärte, dass er immer noch Geschäftspläne schreibe, die veranschaulichen, wie Nicht-EB-5-Investoren bei EB-5-Investoren investieren, und er habe „nichts von den Anwälten gehört, die uns vorschlagen würden, etwas anderes zu tun.“ .“

Wenn die USCIS jedoch bei einer Direktinvestition von EB-5- und Nicht-EB-5-Investoren das gleiche Maß an Finanzinformationen verlangt, „scheint dies eine falsche Interpretation zu sein, es sei denn, es gibt etwas im RFE, das die darüber hinausgehende Begründung erläutert.“ nur eine einfache Ablehnung der Prämisse“, sagt er.

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